Boots- und Ruderordnung

 

Ruderclub NARVA-Oberspree e.V.

 

Stand: 01.03.2009

 

Inhaltsübersicht                                                                                             

§ 1 Allgemeines Verhalten

§ 2 Bootsnutzung

§ 3 Obmann, Steuermann

§ 4 Durchführung der Ruderfahrt

§ 5 Bootsnutzung durch Junioren 

§ 6 Unfälle, Bootsschäden

§ 7 Reservierung der Boote

§ 8 Wanderfahrt, Fahrtenleiter

§ 9 Fahrtenkilometer

§ 10 Ruderbekleidung

§ 11 Gäste

§ 12 Ruderausbildung, Training

§ 13 Obmann

§ 14 Bootshänger

§ 15 Streitigkeiten mit Dritten

§ 16 Verstöße gegen die Boots- und Ruderordnung

§ 17 Inkrafttreten

 

 

Gemäß der Satzung des Ruderclubs NARVA-Oberspree e. V. (im Folgenden nur RC NARVA-Oberspree genannt) erlässt der Vorstand die nachfolgenden Regelungen für den Umgang mit den Booten und die Ausübung des Rudersports:

 

  

§ 1 Allgemeines Verhalten

 

(1) Jedes Mitglied hat sich auf dem Wasser und an Land so zu verhalten, dass andere Menschen nicht beeinträchtigt werden und dass das Ansehen des RC NARVA-Oberspree in keiner Hinsicht geschädigt wird.

Jedes Mitglied hat sich kameradschaftlich und sportlich zu verhalten. Bei drohenden Gefahren oder Unfällen ist Hilfe zu leisten.

 

(2) Die Boote und das Zubehör sind pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln, sofort nach Beendigung der Fahrt aus dem Wasser zu nehmen, auf dem Bootsplatz zu reinigen und auszutrocknen.

 

(3) Ungeachtet nachfolgender Vorschriften ist die Binnenschifffahrtsstraßenordnung zu beachten und einzuhalten.

 

 

§ 2 Bootsnutzung

 

(1) Alle Mitglieder des RC NARVA-Oberspree sind befugt, den Bootspark unter Beachtung der hier niedergelegten Regelungen zu nutzen. Eigennutzung der Boote geht vor Fremdnutzung. Für unterstützende Mitglieder können Ausnahmen durch den Sportwart oder den Vorstand zugelassen werden.

 

(2) Die Ausübung des Rudersports erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur Personen erlaubt, die schwimmen können. Die Mitnahme von Kleinkindern in den Booten erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur gestattet, wenn sie eine ihrem Körpergewicht angemessene Schwimmweste tragen.

 

(3) Gesperrte Boote dürfen nicht gerudert werden. Die Sperrung kann nur durch den Sportwart oder durch den Vorstand ausgesprochen werden, sie sind auch als solche zu kennzeichnen und im elektronischen Fahrtenbuch, sofern vorhanden, einzutragen.

 

(4) Fahrten bei Dunkelheit sind nur in gesteuerten Booten erlaubt, sofern die Boote durch ein der Binnenschifffahrtsstraßenordnung genügendes weißes Rundumlicht gekennzeichnet sind. Für die Beleuchtung und deren ausreichende Energieversorgung hat der Obmann Sorge zu tragen.

 

(5) Die Benutzung der Boote bei Eis, starkem Gewitter und dichtem Nebel oder sonstigen objektiv gefährlichen Situationen ist verboten.

 

(6) Den Anordnungen des Sportwarts ist unverzüglich und unbedingt Folge zu leisten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er kann beim Vorstand erhoben werden.

 

(7) Über die Termine, an denen durch den Vorstand ausgeschriebene offizielle Veranstaltungen stattfinden, dürfen keine anderen Vereinsaktivitäten ausgeschrieben oder durchgeführt werden. Der Bootspark ist insoweit gesperrt.

 

 

§ 3 Obmann, Steuermann

 

(1) Eine Ruderfahrt darf nur durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied der Mannschaft zum Obmann (Schiffsführer im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßenordnung) ernannt ist (§ 14). Dies gilt für alle Fahrten, gleich ob diese vom eigenen Bootshaus aus unternommen werden oder nicht.

 

(2) Ein Obmannswechsel darf nur aus besonderem Grund stattfinden. Er ist schriftlich durch die Mannschaft festzuhalten und im Fahrtenbuch nachzutragen.

 

(3) Der Obmann trägt die Verantwortung für Leib und Leben der Mannschaft und das Boot. Er entscheidet insbesondere in Gefahrensituationen, ob die Fahrt abgebrochen wird oder mit welchen Veränderungen oder Vorsichtsmaßnahmen sie zu Ende geführt wird. Seinen Anweisungen ist ohne jeden Widerspruch und sofort Folge zu leisten. Der Obmann hat dabei Bedenken oder Ängste der Mannschaft zu berücksichtigen.

 

(4) Der Obmann teilt die Mannschaft ein und bestimmt den Steuermann (Rudergänger im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßenordnung). Dieser ist ihm unterstellt. Zum Steuermann soll nur bestimmt werden, wer das Boot vorausschauend lenken kann, das 12. Lebensjahr vollendet hat und mit den Grundregeln der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vertraut ist. Die Ablegung einer Prüfung ist für den Steuermann nicht erforderlich. Der Obmann kann zu Ausbildungszwecken einen weniger erfahrenen Ruderer zum Steuermann bestimmen, sofern der Obmann dann im Bug des Bootes sitzt und den Steuermann insbesondere bei den Kommandos, den Manövern und der Kurswahl unterstützt und überwacht.

 

(5) Die Berechtigung, als Obmann ein Boot zu führen, bezieht sich allein auf die Berliner Gewässer.

Für alle Wanderfahrten einschließlich der von anderen Personen und Vereinen ausgeschriebenen Fahrten trägt der Fahrtenleiter die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzten Obleute den Ausbildungs- und Kenntnisstand haben, um die besonderen Herausforderungen und Gefahren der zu befahrenden Gewässer zu bestehen und das Boot sicher zu führen.

 

 

§ 4 Durchführung der Ruderfahrt

(1) Vor Beginn jeder Ruderfahrt (Tages- oder Wanderfahrt) sind Abfahrtszeit und Mannschaft in das (elektronische-) Fahrtenbuch einzutragen.

 

(2) Es ist das zu dem jeweiligen Boot gehörende und entsprechend gekennzeichnete Zubehör zu verwenden, so es zugeordnet ist.

 

(3) Große Wasserflächen dürfen bei Wellengang nur dann befahren werden, wenn kein Mitglied der Mannschaft Bedenken äußert. Bei aufkommendem Gewitter, Nebel, zu starkem Wellengang oder einbrechender Dunkelheit - sofern keine ordnungsgemäße Beleuchtung mitgeführt wird (§ 2 Abs.4) - ist das Wasser auf dem sichersten Wege schnellstmöglich zu verlassen.

 

(4) Muss eine Ruderfahrt unterbrochen werden und kann diese nicht fortgesetzt werden, so ist das Boot sachgemäß und sicher zu lagern und der Sportwart oder ein Mitglied des Vorstandes unverzüglich zu informieren.

 

(5) Während des Aufenthaltes an fremden Anlegeplätzen oder Bootshäusern ist das Boot sicher zu lagern.

 

(6) Im Falle einer Havarie ist bis zum Eintreffen von Hilfe grundsätzlich am Boot zu bleiben. Schwächeren oder Erschöpften ist Hilfe zu leisten.

 

(7) Nach dem Abschluss der Fahrt sind das zeitliche Ende, das Ziel und die Kilometerleistung in das (elektronische-) Fahrtenbuch einzutragen und das Boot nebst Zubehör zu reinigen und zu trocknen. Anschließend sind Boote und das Zubehör an die dafür bestimmten Plätze zu bringen.

 

 

§ 5 Bootsnutzung durch Junioren

 

(1) Junioren ist die Benutzung der Boote grundsätzlich nur in Begleitung oder unter Aufsicht eines Übungsleiters, Betreuers oder Trainers erlaubt. In diesem Fall übernimmt der Übungsleiter, Betreuer oder Trainer die Aufgaben eines Obmanns zumindest mit, so dass dieser nicht zwangsläufig zu bestimmen ist.

 

(2) Junioren, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Obmann sein können und deren Erziehungsberechtigte der Nutzung der Boote ohne Aufsicht eines Übungsleiters, Betreuers oder Trainers zugestimmt haben, sind befugt, in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober die Wanderruderboote und, sofern die Junioren im Training stehen, nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den zuständigen Trainer auch die Rennboote ohne Aufsicht zu nutzen. Dabei darf kein Mitglied der Mannschaft 14 Jahre oder jünger sein.

 

 

§ 6 Unfälle, Bootsschäden

 

(1) Unfälle oder Schäden an den Booten oder am Bootszubehör sind dem Sportwart unverzüglich zu melden und in das (elektronische-) Fahrtenbuch einzutragen. Auf Verlangen des Sportwartes oder eines Mitglieds des Vorstandes ist binnen einer Woche nach Eintritt des Schadens eine schriftliche Schilderung des Schadensherganges unter Nennung der Mannschaft anzufertigen und zu übergeben. Kommt die Mannschaft dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie durch Vorstandsbeschluss zur Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder zu einem Bruchteil herangezogen werden. Die Mannschaft haftet dabei als Gesamtschuldner.

 

(2) Ist der Schaden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht, so kann die Mannschaft durch einstimmigen Vorstandsbeschluss für die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder zu einem Bruchteil herangezogen werden. Die Mannschaft haftet dabei als Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 7 Reservierung der Boote

 

Bootsreservierungen können nur für besondere Fahrten, insbesondere Wander- und Sternfahrten erfolgen. Diese müssen beim Sportwart beantragt und von diesem genehmigt werden. Die genehmigten Bootsreservierungen sind im Fahrtenbuch einzutragen. Liegen für einen Termin mehrere Anfragen für dasselbe Boot vor, so vermittelt der Sportwart zwischen den Mitgliedern.

Im Streitfall entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Wanderfahrt, Fahrtenleiter

 (1) Für jede Wanderfahrt, die von dem RC NARVA-Oberspree durch den Vorstand oder von einem Mitglied ausgeschrieben wird, ist ein Fahrtenleiter zu benennen. Eine Wanderfahrt im Sinne der Boots- und Ruderordnung ist jede Ruderfahrt, die außerhalb Berlins stattfindet oder die unabhängig von Start- und Zielpunkt eine oder mehr Übernachtungen umfasst.

 (2) Teilnahmeberechtigt an Fahrten, entsprechend des § 8 Abs. 1 Satz 2, sind nur Personen, die über ausreichende Rudererfahrung verfügen (in der Regel mind. zwei Jahre Rudererfahrung, bzw. die technischen und physischen Fähigkeiten müssen augenscheinlich in einem ausreichenden Maß vorhanden sein). Der Fahrtenleiter bzw. ein Mitglied des Vorstands kann die Teilnahme an der Fahrt versagen.  § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Fahrtenleiter kann nur derjenige sein, der mit der Übernahme der besonderen Verantwortung und Pflichten eines Fahrtenleiters einverstanden und auch möglicher Obmann (§ 13) ist, länger als zwei Jahre über gute Rudererfahrung verfügt und Mitglied des RC NARVA-Oberspree ist, bereits selber an Wanderfahrten teilgenommen hat und über die notwendigen Kenntnisse eines Bootsführers für fremde Gewässer - insbesondere des Gewässers, auf dem die Wanderfahrt durchgeführt werden soll - verfügt. Dem Vorstand ist es vorbehalten, die Nutzung der Boote für die Wanderfahrt zu untersagen, wenn der in Aussicht genommene Fahrtenleiter befürchten lässt, die erforderlichen Qualifikationen nicht zu besitzen. § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

 (4) Der Fahrtenleiter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderfahrt.

Er hat sich im Schadensfall um die unverzügliche Anfertigung und Weitergabe des Schadensberichtes zu kümmern (§ 6). Ihm obliegt die Auswahl und Bestimmung der Obleute, wobei er sich nicht allein auf die Ernennung eines Mitglieds als Obmann verlassen darf. Er muss die Obleute auf die Besonderheiten und Gefahren der zu befahrenden Gewässer hinweisen.

 (5) Boote, die für eine Wanderfahrt fremd genutzt werden, sind grundsätzlich von den Teilnehmern der Wanderfahrt zu Lasten der Fahrtenkasse zu versichern. Dies gilt nicht für Boote, die durch den RC NARVA-Oberspree oder im Rahmen eines Bootspools versichert sind. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Versicherung trägt der Fahrtenleiter die Verantwortung. Er hat sich an die vom Vorstand mit der Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten beauftragten Person, bzw. wenn nicht vorhanden, an den Vorstand zu wenden. Die Boote, für die ein dauerhafter und durch den Verein finanzierter Versicherungsschutz besteht, sind durch Aushang kenntlich zu machen.

 (6) Sollte eine Wanderfahrt infolge von Bootsschäden, Schäden des Zubehörs oder Schäden an den Bootshängern ausfallen, unterbrochen werden, später beginnen oder früher beendet werden, so bestehen seitens der Fahrtenteilnehmer der Wanderfahrt keine  Ersatzansprüche gegenüber dem RC NARVA-Oberspree.

 

 

§ 9 Fahrtenkilometer

 

Ruderfahrten, die nicht vom Bootshaus des RC NARVA-Oberspree durchgeführt werden, sind spätestens bis zum Ende des auf die Fahrt folgenden Monats im Fahrtenbuch einzutragen und mit der Bemerkung „Nachtrag“ zu kennzeichnen. Ruderfahrten, die im Monat Dezember durchgeführt werden, sind bis zum Ende des jeweiligen Jahres nachzutragen.

 

 

 

§ 10 Ruderbekleidung

 

 (1) Zu offiziellen Vereinsfahrten, Stern- und Wanderfahrten, sowie Fahrten vom Steg anderer Rudervereine aus, ist die Ausübung des Rudersports nur in der offiziellen, vom Vorstand bestimmten Vereinskleidung gestattet. Dabei ist auf ein einheitliches Erscheinungsbild zu achten.

 

(2) Bei anderen Ruderfahrten vom Bootshaus des RC NARVA-Oberspree aus, soll in der vom Vorstand bestimmten Vereinskleidung gerudert werden. Dabei ist ebenfalls auf ein einheitliches Erscheinungsbild zu achten.

 

(3) Auf Regatten darf nur in der offiziellen, vom Vorstand bestimmten Vereinskleidung gestartet werden, sofern nicht durch den Start für eine Renngemeinschaft oder eine Auswahlmannschaft

eine andere Ruderbekleidung geboten ist.

 

(4) Die offizielle, vom Vorstand bestimmte Vereinskleidung, ist grundsätzlich die Ruderbekleidung, die von der Geschäftsstelle verkauft wird, sofern durch den Vorstand keine weiteren Regelungen beschlossen werden.

 

§ 11 Gäste

  

Für Boote, die von Gästen entliehen werden, wird pro Kopf und Tag ein Rollsitzgeld in Höhe von 2,50 Euro erhoben, bzw. pauschal mind. 10,-- € pro Boot und Tag. Dies gilt nicht für Gastruderer. Die Boote sind ferner zu Lasten der Gäste zu versichern, sofern kein Versicherungsschutz besteht. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Versicherung trägt der Fahrtenleiter oder der die Boote ausleihende Gast die Verantwortung. Er hat sich an die vom Vorstand mit der Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten beauftragten Person zu wenden. Für die Reservierung der Bootsplätze ist der Sportwart zuständig.

 

 

§ 12 Ruderausbildung, Training

 

Die Ausbildung im Rudern und Steuern obliegt dem Sportwart und den vom Vorstand beauftragten Übungsleitern, Betreuern und Trainern. Das Training erfolgt nach den Anweisungen und Anordnungen der vom Vorstand beauftragten Übungsleiter, Betreuer und Trainer. Sofern die Ausbildung oder das Training unter der Aufsicht der Übungsleiter, Betreuer oder Trainer stattfindet, kann zu Ausbildungszwecken auch ohne Obmann gerudert werden. In diesem Fall übernimmt der Übungsleiter, Betreuer oder Trainer die Aufgaben eines Obmanns.

 

 

 

§ 13 Obmann

 

(1) Die Bestimmung, wer Obmann ist, kann durch den Vorstand durchgeführt werden. Dem Vorstand ist es vorbehalten, die Nutzung der Boote für jegliche Art von Fahrten zu untersagen, wenn der vermeintliche Obmann befürchten lässt, die erforderlichen Qualifikationen nicht zu besitzen. Der Obmann sollte den Anforderungen des Deutschen Ruderverbandes e. V. genügen und die wesentlichen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung kennen. Mitglieder können durch den Vorstand zum Obmann ernannt werden. Sofern kein besonderer Grund gegen die Ernennung bzw. die Ausübung des Obmannpostens spricht, kann grundsätzlich jeder Obmann sein, der im RC NARVA-Oberspree Mitglied ist und über gute ( mindestens 2 jährige) Rudererfahrung verfügt.

 

(2) Junioren dürfen nur dann zum Obmann ernannt werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und wenn deren Erziehungsberechtigte der Ernennung zum Obmann unter Hinweis auf die damit verbundene Verantwortung für Leib und Leben der Mannschaft und den Erhalt der Boote sowie die mit der Ernennung zum Obmann einhergehende Berechtigung des Juniors zur eigenständigen Nutzung der Boote ohne Aufsicht eines Übungsleiters, Betreuers oder Trainers zugestimmt haben.

 

(3) Eine Liste der ernannten Obleute kann von einem Mitglied des Vorstandes am Fahrtenbuch ausgelegt werden.

 

 

 

§ 14 Bootshänger

 

(1) Die Bootshänger stehen vorrangig den Mitgliedern für Bootstransporte im Rahmen der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung. Im Fall der Fremdvergabe ist mind. ein Nutzungsentgelt von 50,-- € zu leisten. Die Nutzung ist durch den Vorstand genehmigen zu lassen. Liegen für einen Termin mehrere Anfragen für denselben Bootshänger vor, so vermittelt der Vorstand zwischen den Parteien. Vereinsfahrten und Regatten genießen gegenüber sonstigen Fahrten den Vorrang. Im Streitfall entscheidet der Vorstand einstimmig.

 

(2) Die Bootshänger dürfen nur von Personen gezogen werden, die über ausreichend Erfahrung im Ziehen von Bootshängern im Straßenverkehr und über die erforderlichen sonstigen Kenntnisse - insbesondere der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen - verfügen.

 

(3) Vor jeder Übergabe eines Bootshängers an den Bootshängerfahrer ist der Bootshänger auf Schäden zu untersuchen, die gegebenenfalls in einem Übernahmeprotokoll festzuhalten sind.

 

(4) Schäden an den Bootshängern sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Auf Verlangen des Vorstands ist binnen einer Woche nach Eintritt eines Schadens eine schriftliche Schilderung des Schadenshergangs unter Nennung der beteiligten Personen anzufertigen und zu übergeben. Kommt der Bootshängerfahrer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er durch Vorstandsbeschluss zur Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder zu einem Bruchteil herangezogen werden. Ist der Schaden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht, so kann der Bootshängerfahrer durch Vorstandsbeschluss für die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder zu einem Bruchteil herangezogen werden.

 

 

 

§ 15 Streitigkeiten mit Dritten 

 

Strafanzeigen im Namen des RC NARVA-Oberspree gegen Dritte dürfen nur durch den Vorstand erhoben werden. Ersatzansprüche gegen Dritte im Namen des RC NARVA-Oberspree dürfen nur durch den Vorstand oder mit dessen Genehmigung geltend gemacht werden.

 

 

 

§ 16 Verstöße gegen die Boots- und Ruderordnung

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Boots- und Ruderordnung verstoßen, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung eine Ermahnung und im Wiederholungsfalle oder bei schwerwiegender Störung einen Verweis aussprechen, sowie ein Sportverbot und ggf. ergänzend ein Hausverbot aussprechen.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

 Diese Boots- und Ruderordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft und löst alle bisherigen Boots- und Ruderordnungen ab.

Berlin, den 25.02.2009

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