Satzung des Ruderclubs NARVA-Oberspree e.V.

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der am 13. April 2005 gegründete Verein führt den Namen Ruderclub NARVA-Oberspree und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.V.".

2.    Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Rudern
  2. die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensports.
  3. die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
  4. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
  5. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  6. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
  7. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
  8. Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern;
  9. die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
  10. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den  Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3       Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

a)    erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b)    jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c)    Ehrenmitgliedern

§ 4       Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige, Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten  selbst,  soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

§ 5       Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.    Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

5.    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monate zum Quartalsende.

 

6.    Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

7.    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.  Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6       Rechte und Pflichten

 

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7       Maßregelung

 

1.    Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a).wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inter­essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

 

2.    Maßregelungen sind:

a) Verweis

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Ver­eins

c) Ausschluss aus dem Verein

 

3.    In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gele­genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeaus-schuss entscheidet endgültig.  Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8       Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse

§ 9       Die Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

g) Genehmigung des Haushaltsplanes

h) Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über Anträge

j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12

k) Auflösung des Vereins

2.    Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal  

des Kalenderjahres  durchgeführt werden.

3.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder   beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5.    Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme, der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7.    Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)

b) vom Vorstand

8.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9.    Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10     Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.    Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

4.    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11     Vorstand

1.    Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Kassenwart

c) dem Sportwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3.    Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

6.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12     Ehrenmitglieder

 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13     Beschwerdeausschuss

 

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für vier Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.

§ 14     Kassenprüfer

 

1.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2.    Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3.    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15     Auflösung

 

1.    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2.    Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Stellv. Vorsitzende/Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Sportart Rudern im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 16     Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22. Februar 2017 von der Mitgliederversammlung des Vereins Ruderclub NARVA-Oberspree e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

zuletzt bearbeitet: 12.04.2017

Website gratis erstellt mit Web-Gear

Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der Autor dieser Webseite. Verstoß anzeigen